Logi, das stimmt nicht so ganz, da muss man genau differenzieren.
Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, also die schon oft diskutierten 600 Euro bei Flugverspätung um einen Tag, sind immer bei der Fluggesellschaft geltend zu machen, egal ob Pauschalreise oder nicht.
Gegenüber dem Reiseveranstalter kannst du bei einer Pauschalreise Minderung geltend machen. Die wird aber anders berechnet. Wenn der Flug um einen Tag verspätet eintrifft und du einen Reisetag verlierst, erhältst du in der Regel den Gegenwert eines Tages erstattet (Reisepreis durch Zahl der Reisetage geteilt). Das ist in der Regel weniger als 600 Euro. Da Zahlungen der Fluggesellschaft angerechnet werden, lohnt sich der Aufwand meist nicht. Und eine eventuelle Zahlung der Airline zu verschweigen, ist Betrug.
Mir ist nicht bekannt, dass schon einmal ein Reiseveranstalter dazu verurteilt wurde, eine Verspätung nach den Sätzen der Fluggastrechteverordnung zu entschädigen. Ich halte es aber nicht für ausgeschlossen und lasse mich gerne eines Besseren belehren.
Anders ist es, wenn ein Flug in einem Drittland ausfällt und dadurch ein Schaden entsteht, z.B . wenn du in der Mitte einer Reise in Jo'burg steckenbleibst und erst einen Tag später ins Okavangodelta, nach Mosambik oder sonstwo hinfliegen kannst. Dann kannst du nur vom Reiseveranstalter eine Minderung verlangen.