Fritzmann schrieb:travelNAMIBIA schrieb:Hi Dugong,
die von Dir genannte Verordnung findet jedoch nur Anwendung (siehe Artikel 3) bei:
- Flügen die in einem Mitgliedsstaat der EU starten (hier nicht der Fall) oder
- bei Flügen aus einem Drittland in die EU, solange die Fluggesellschaften aus einem Mitgliedsland der EU stammt (hier nicht der Fall).
Sonnige Grüße
Christian
Falsch. gilt für alle Flüge die in einem EU-Mitgliedsland starten und auch für alle Flüge die einen Flughafen in einem EU-Mitgliedsland zum Ziel haben.
Herkunft der Fluggesellschaft spielt keine Rolle. Die Gesellschaften zicken aber gern rum und wollen nicht zahlen. Verweisen auf technische Probleme und so. Aber alles kein Grund. Da lacht jeder Anwalt drüber. Musst halt im Zweifelsfall klagen. Ist aber eine absolut sichere Kiste. Gibt einschlägige Urteile. Kann dir jeder Anwalt genau erklären. Weiß das aus eigener (Klage-)Erfahrung.
Hallo Fritzmann,
Artikel 3 (1) b besagt klar im ersten Halbsatz:
Diese Verordnung gilt,...sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der (Europäischen, A.d.V.) Gemeinschaft ist.
Darauf können sich Fluggäste von Air Berlin berufen, aber nicht die von Air Namibia für den Flug von WDH nach FRA - weiß ich aus eigener Erfahrung, aber ohne Klage vor Gericht, da keine Chance auf Erfolg. Mit welcher Airline warst Du damals geflogen?
@Gerd,
ja, die Diskussion ist etwas mühselig. Mir würde die rechtzeitige Info auch langen, zumal es um einen Sicherheitsaspekt geht.
Aber bevor hier Einige auf EUR 600 spekulieren...
Viele Grüße,
Volker