Hallo Rodrigo, hallo alle zusammen,
da es an dieser Stelle vielleicht ganz gut passt, wollte ich mal darauf hinweisen, dass die Möglichkeit besteht hier in Deutschland einen Antrag auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (nach § 3 a OEG) zu stellen, auch wenn man im Ausland Opfer eines Angriffs geworden ist.
Voraussetzung ist, dass man seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und sich nur für einen vorrübergehenden Zeitraum im Ausland aufgehalten hat.
Bei dem Angriff muss es sich um einen tätlichen Angriff gehandelt haben („einfache“ Diebstähle werden nicht entschädigt) und man muss durch den Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Hierbei kann es sich um körperlicher, aber natürlich auch um psychische Verletzungsfolgen handeln.
Genaueres findet Ihr z.B. hier. Interessant ist auf jeden Fall der Abs. 2 Satz 1.
www.juris.de/purl/gesetze/OEG_!_3a
Zwar ist das Ganze sicherlich deutlich bürokratischer als der Weiße Ring, es handelt sich hierbei letztendlich um die Antragstellung bei einer Behörde. In vielen Bundesländern gibt es inzwischen jedoch sogenannte Trauma-Ambulanzen, die die Soforthilfe bzw. die Sofortversorgung von Opfern übernehmen und die Kosten werden dann z.B. durch das Versorgungsamt getragen.
Habe hier noch einmal eine Link der Trauma-Ambulanz Hamburg angehängt, der eigentlich ganz gut beschreibt, was z.B. die Trauma-Ambulanz in Hamburg leistet. In den anderen Bundesländern dürfte dies ähnlich sein.
www.hamburg.de/trauma-ambulanz/
Vielleicht hilft dieser Hinweis ja dem einen oder anderen irgendwann mal weiter, obwohl es natürlich besser wäre wenn man auf diese Möglichkeit nie zurückgreifen muss.
Liebe Grüße
Susi