Seit etwa Mitte Juni taucht in diesem Thread immer wieder das Thema „Stornierungen/Kostenrückerstattung" auf.
Vielleicht kann auch ich dem/der einen oder anderen hierzu nachstehend einige Anregungen geben:
Eine kostenfreie Stornierung (korrekt: Reiserücktritt) ist durchaus möglich.
Die hierzu in Frage kommende Bestimmung ist im BGB § 651 h Abs.3 geregelt.
Darin heist es:
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen…
Der „unvermeidbare außergewöhnliche Umstand“ i.S. dieser Vorschrift muss allerdings bei Buchung der Reise nicht vorhersehbar
gewesen sein.
Außergewöhnliche Umstände könnten folgende Gegebenheiten darstellen:
- im Zielland besteht zum Zeitpunkt der Reise ein Einreiseverbot
- für das Zielland besteht eine Reisewarnung des AA
- eine Durchführung der Reise im Zielland ist wegen behördlicher Beschränkungen nicht möglich
z.B.: Wenn bei einer Pauschalreise gravierende Änderungen im Reiseablauf wegen
eines Reiseverbots innerhalb des Landes zu erwarten sind oder wenn die Besichtigung von
Sehenswürdigkeiten, die wesentlicher Bestandteil der Reise sind, nicht möglich sind.
- es besteht eine Ausgangssperre
Allerdings ist es so, dass es wegen der Einzigartigkeit der aktuellen Virus-Pandemie noch keine entsprechenden Gerichtsurteile
gibt.
Ob die oben aufgezählten Fakten vor Gericht bestand haben, muss sich deshalb allerdings erst zeigen.
Wer sich näher mit dem Thema beschäftigen möchte, kann hier Argumentationshilfen finden:
- Aufsatz von Sebastian Löw: „Pauschalreiserecht in Zeiten der Covid-19-Pandemie“
- Gutachten Prof.em.Dr. Klaus Tonner: „Anzahlungen und Restzahlungen bei Pauschalreisen
während der Corona-Krise“.
VG
Siegfried